Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Diese Verkaufsbedingungen regeln ausschließlich die rechtlichen Verhältnisse zwischen der DELTA-SPORT HANDELSKONTOR GMBH (nachfolgend: DS) und ihren Kunden, die Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sind (dies sind Personen und Gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Kunden, die Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, gelten diese Verkaufsbedingungen nicht.

2. GELTUNG

(1) Die nachstehend aufgeführten Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung für sämtliche von DS gegenüber den in Ziff 1. genannten Kunden zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern DS nicht zuvor der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Führt DS vorbehaltlos Lieferungen an den Kunden aus, obwohl DS Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen hat, so liegt darin keine Genehmigung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden. Auch in diesem Falle gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
(3) Widerspricht der Kunde ganz oder teilweise den Geschäftsbedingungen von DS, so ist DS zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden im Fall eines insoweit erklärten Rücktritts ein Anspruch auf Schadenersatzanspruch erwächst.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Das Warenangebot von DS ist freibleibend und stellt eine Aufforderung dar, DS gegenüber in Form einer Bestellung ein Angebot abzugeben. Wird der Eingang der Bestellung durch DS bestätigt, so liegt darin noch keine Annahme des in der Bestellung liegenden Angebots. Die zum Vertragsabschluss führende Annahme des Angebots erfolgt nur durch Ausführung der Bestellung oder mittels ausdrücklich erstellter Annahmeerklärung in Textform.
(2) Der Kunde gewährt DS eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung, innerhalb derer das Angebot (Bestellung) angenommen werden kann. Der Widerruf der Bestellung ist erst nach Ablauf dieser Frist wirksam, sofern bei dem Kunden bis dahin noch keine Annahmeerklärung zugegangen ist.
4. ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG UND ABNAHME
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Hamburg als Ort der Handelsniederlassung der Verkäuferin. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager Hamburg. Der Versand erfolgt in diesem Fall auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden.
(2) Spezialverpackungen sind von DS nicht geschuldet, sie müssten von dem Käufer separat beauftragt und bezahlt werden.
(3) Die Lieferverpflichtungen von DS stehen unter dem Vorbehalt der jeweiligen richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(4) Lieferzeitangaben sind nur verbindlich, soweit sie von DS in Textform erklärt oder bestätigt wurden. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde die von ihm vor Ausführung der Lieferung zu erbringenden Vertragspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern eine Lieferung zu den im Auftrag angegebenen Terminen ohne schuldhaftes Verhalten von DS nicht möglich ist, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, Pandemie oder Epidemie) be- oder verhindert wird. Erschweren unvorhersehbare Witterungsverhältnisse die rechtzeitige Lieferung, so verlängern sich die Lieferzeiten ebenfalls angemessen. Im Falle einer durch höhere Gewalt oder Witterungsverhältnisse eingetretenen Verlängerung um mehr als 4 Wochen sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(4) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes, durch behördliche Maßnahmen im Ausfuhr- und / oder Empfangsland, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände unausführbar oder in nicht mehr vertretbarem Umfang erschwert, so wird DS für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht frei und ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Vorlieferanten aus den vorstehenden Gründen nicht in der Lage ist, DS rechtzeitig zu beliefern. DS ist verpflichtet, dem Kunden die Behinderung unverzüglich anzuzeigen, sofern sie dem Kunden nicht bereits bekannt ist oder bekannt sein muss.
(5) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch wenn eine DS etwa gesetzte Frist zur Lieferung abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit DS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ferner nicht wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und auch nicht in den Fällen, in denen DS wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

5. GEFAHRENÜBERGANG

(1) DS liefert unfrei ab Lager (EXW / Ex Works (gem. Incoterms in der jeweils geltenden Fassung)), soweit nicht anders vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware von DS an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder den Versender übergeben worden ist. Dies gilt auch für etwaige, aufgrund besonderer Vereinbarung durch eigene Fahrzeuge von DS oder fracht- und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen.
(3) Für den Gefahrenübergang steht es der Übergabe gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug gerät. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde die ihm vertragsgemäß angebotene Lieferung nicht annimmt.

6. PREISE

(1) Die von DS genannten Preise sind – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – Netto-Preise und gelten ab Werk / Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils bei Zustandekommen des Vertrages geltenden gesetzlichen Höhe.
(2) Mitarbeiter und Vertreter von DS sind nur bei Vorlage einer von der Geschäftsleitung ausgestellten schriftlichen Inkassovollmacht zur Annahme von Zahlungen berechtigt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) DS behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Gelieferte Ware, an der DS Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird nachstehend als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Eigentumsvorbehalt endet nicht, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen eingestellt werden, auch nicht, wenn dort ein Saldo gezogen und / oder anerkannt wird.
(2) Erlangt DS nach Maßgabe der folgenden Regelungen von dem Kunden Sicherheiten, so wird DS auf Verlangen des Kunden Sicherungen nach eigener Wahl freigeben, sofern und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert aller gegenüber dem Kunden gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DS unverzüglich schriftlich zu informieren. Sofern DS zur Wahrung der eigenen Rechte gegen den Dritten Klage gemäß § 771 ZPO erhebt, haftet der Kunde neben dem Dritten auf Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Käufer erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
(6) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt der Kunde bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer entstehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an DS ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. DS erklärt schon jetzt die Annahme der Abtretung.
(7) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde DS mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von DS in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. DS erklärt auch insoweit schon jetzt die Annahme der Abtretung.
(8) Erlischt das Eigentum von DS durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der neuen, einheitlichen Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf DS übergeht. DS nimmt diese Übertragung an. Der Kunde verwahrt die neue einheitliche Sache unentgeltlich für DS. Das Miteigentum an dieser Sache gilt als Vorbehaltsware im vorstehenden Sinne.
(9) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück oder Schiff eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt seine gegen den jeweiligen Eigentümer infolge des Einbaus entstehenden Ansprüche auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. DS erklärt insoweit schon jetzt die Annahme der Abtretung.
(10) Der Kunde ist auch nach der Abtretung bis auf Widerruf berechtigt, diese Forderung in seinem Namen und auf Rechnung von DS einzuziehen. DS wird die Berechtigung nicht widerrufen und die Forderung nicht unmittelbar einziehen, solange der Kunde sich vertragsgemäß verhält und insbesondere die vereinnahmten Erlöse offenlegt und an DS auskehrt. DS wird die Abtretung im Außenverhältnis offenlegen und die Forderung selbst einziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert, oder der Kunde die Zahlungen eingestellt hat.
(11) Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, DS alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Informationen zu verschaffen, die zur Durchsetzung der an DS abgetretenen Forderung erforderlich oder nützlich sind.
(12) Verletzt der Kunde seine Pflichten (Zahlungspflichten, Sorgfaltspflichten, Offenlegungspflichten etc.) so ist DS nach fruchtlosem Ablauf einer zuvor gesetzten Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte keine Pflicht zur Fristsetzung bestehen, so steht DS dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. In der Rücknahme und / oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch DS liegt kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, DS erklärt den Rücktritt ausdrücklich in Textform.

8. ABTRETUNGSAUSSCHLUSS UND AUFRECHNUNGSVERBOT

(1) Sämtliche Rechte, die der Kunde aus und im Zusammenhang mit den Verträgen mit DS und deren Durchführung gegenüber DS erlangt hat, können nur dann auf Dritte übertragen werden, wenn DS der Übertragung zuvor in Textform zugestimmt hat.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DS anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DS anerkannt ist.

9. PRÜFUNGS- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHT

(1) Der Kunde hat das Gelieferte unverzüglich nach Eingang der Warenlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich DS anzuzeigen. Die Regelungen des § 377 HGB geltend auch Waren, die für den Verbleib beim Kunden bestimmt sind.
(2) Für den Fall, dass in Abweichung zu diesen Geschäftsbedingungen eine Lieferung auf Gefahr von DS vereinbart wurde, hat der Kunde vor der Annahme erkennbar beschädigter Sendungen und in den Fällen, in denen nach Annahme ein Transportschaden erkennbar wird, nach Möglichkeit unter Mitwirkung des Transporteurs / Spediteurs eine schriftliche Schadensfeststellung anzufertigen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, DS diese Schadensfeststellung und alle zur Geltendmachung erforderlichen Erklärungen und Originalpapiere (Frachtbrief, etc.) auszuhändigen.

10. RÜCKTRITT

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DS berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht hat. DS ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird oder wenn sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert.

11. SACHMÄNGEL, VERJÄHRUNG VON MÄNGELANSPRÜCHEN

(1) Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der verkauften Sache verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelung in einem Jahr, berechnet ab dem Gefahrübergang. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr gilt nicht in den Fällen, in denen zwingend gehaftet wird, so z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet DS nach eigener Wahl Gewähr durch einen angemessenen Preisnachlass, kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Fehlerhaftigkeit der Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen.
(3) Soweit DS eine Verkäufergarantie gewährt, ergeben sich Art und Umfang der Garantieleistungen aus den Garantiebedingungen, die dem entsprechenden Kaufgegenstand beigefügt sind. Garantieansprüche bestehen neben den gesetzlichen Ansprüchen und schränken diese nicht ein.
(4) Weitergehende Ansprüche gegen DS oder deren Erfüllungsgehilfen sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 13 ausgeschlossen.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 13 sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer Fall der zwingenden Haftung (Ziff. 13) vorliegt.
(3) Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet DS vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 13 nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden (z. B. schadensbedingt erhöhte Versicherungsprämien; Zinsschaden für Zwischenfinanzierung, etc.). Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel der gelieferten Ware verursacht wurden.
(4) Soweit die Haftung von DS eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DS. Darüber hinaus ist vorbehaltlich Ziff. 13 die persönliche Haftung der vorgenannten Personen für etwaige von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

13. GRENZEN DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND HAFTUNGSSCHLÜSSE

In Fällen, in denen zwingend gehaftet wird, so z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), entfallen die in diesen Bedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen.

14. DATENSCHUTZ

(1) DS ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kundendaten, gleichgültig ob sie von dem Kunden selbst oder von einem Dritten stammen, für eigene Zwecke nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Schadensersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind vorbehaltlich Ziff. 13 ausgeschlossen.
(3) Personenbezogene Daten werden von DS selbst erhoben und im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnissen ist Hamburg. DS bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DS und dem Kunden gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichtig oder unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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